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Unzufrieden mit Operationsergebnis?

Schadenersatzanspruch besteht nur in den wenigsten Fällen

Wurde der Patient vor der Operation über mögliche Folgen aufgeklärt und die Operation nach den Regeln der ärztlichen Kunst durchgeführt, können keine entsprechenden Ansprüche geltend gemacht werden.

Vor einem allzu leichtfertigen Umgang mit chirurgischen Schönheits-Korrekturen warnt Michael Steinmetz vom Deutschen Rechtsanwalt Zentralruf (DRAZ): „Von den allein in Deutschland im vergangenen Jahr durchgeführten über 600.000 Schönheits-Ops soll jede dritte eine Nachbesserung gewesen sein. Auch bei scheinbar kleineren Eingriffen kann schon eine Menge schief gehen." Dabei umfasst die Liste der Reklamationen alle Behandlungen der Schönheits-Chirurgie: von tauben Brustwarzen, über schwere Nervenschädigungen im Gesicht, unschönen Vernarbungen oder Infektionen.

Anspruch bei Behandlungsfehler und mangelnder Aufklärung

Unzufriedenheit mit dem Operationsergebnis ist also kein Grund, Schadensersatz oder Schmerzensgeld zu fordern. Ein Behandlungsfehler dagegen schon. Muss sich der Patient nämlich einer Folgebehandlung unterziehen, die ihm bei korrektem medizinischen Vorgehen erspart geblieben wäre, so kann der erstbehandelnde Arzt haftungsrechtlich zur Verantwortung gezogen werden.

Schadensersatzansprüche oder Schmerzensgeld sind auch dann gerechtfertigt, wenn der Arzt im Vorfeld der Operation nicht ausreichend über Risiken des Eingriffs und einer eventuellen Verschlechterung des äußeren Erscheinungsbild informiert hat. Denn ein Arzt sollte unter allen Umständen eine ordnungsgemäße und schonungslose Aufklärung seines Patienten vornehmen. Ein Merkblatt, dass dem Patienten zum Durchlesen gegeben wird und dieser zu unterzeichnen hat, ist hier nicht ausreichend. Vielmehr muss der Operateur anhand einer individuellen Aufklärung über Risiken des Eingriffs informieren. Diese individuelle Aufklärung muss er zudem belegen können. Eine mangelhafte und unvollständige Aufklärung liegt auch dann vor, wenn der Arzt in seiner Erklärung nur medizinische Fachausdrücke benutzt und sich einer Sprache bedient, die der unkundige Laie nicht versteht.

Wer trägt die Kosten?

Es kommt immer wieder zu Missverständnissen, was die Kostenübernahme von ästhetisch-chirurgischen Eingriffen angeht. In jedem Fall sollte sich der Patient vor der Operation genau darüber informieren. Denn: Nur in den seltensten Fällen zahlen die gesetzlichen Krankenkassen die Behandlungskosten für eine Schönheits-Operation. Geht es bei dem Eingriff nämlich nur um die Korrektur des äußeren Erscheinungsbild, so muss eine entstellende Wirkung vorliegen, um bei den gesetzlichen Krankenkassen eine Leistungspflicht auszulösen. Will also eine Patientin ihre gesunden, aber als zu klein empfundenen Brüste vergrößern lassen, so übernimmt die Krankenkasse keinerlei Operationskosten.

Kostenlose Telefon-Hotline für Ratsuchende

Für Ratsuchende, die nun wissen möchten, ob sie einen Anspruch auf Schadenersatz nach einem chirurgischen Einriff haben, hat der Deutsche Rechtsanwalt Zentralruf (DRAZ) eine kostenlose Telefon-Hotline eingerichtet. Unter der 0800/ 5009010 kann man sich direkt an die Anwaltsvermittlung wenden.



Quelle: Team Andreas Dripke GmbH
Autor: BSMO
Stand: 03-12-2007



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